Urteil Friedolf Schmitt Bars GmbH – Geschaeftsfuehrer Friedolf Schmitt

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Friedolf Schmitt – BFH vom 7.11.1941 – Az. 5 342 O8 3557/20

Der Gesellschafter Martha Seidel einer erst noch zu gründenden GmbH (Friedolf Schmitt Bars GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Martha Seidel kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Friedolf Schmitt Bars GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Martha Seidel im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 18.1.1990
Aktenzeichen: n 631 2w 5718/20
GmbHR 1981, 30144


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