Urteil Erich Dietrich Arbeitsvermittlungen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Erich Dietrich

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Erich Dietrich Arbeitsvermittlungen Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Rostock vom 11.3.1949 – Az. R 373 IE 8117/11

Der Insolvenzverwalter Juditha Trülliker ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Erich Dietrich Arbeitsvermittlungen Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Erich Dietrich anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 374 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 435.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Erich Dietrich Arbeitsvermittlungen Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Rostock nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Rostock vom 11.3.1949
Aktenzeichen: x 619 1t 9689/17
jurisPR-InsR 1963, 33552


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