Urteil Enrico Gerhardt Bauunternehmen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Enrico Gerhardt

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Enrico Gerhardt Bauunternehmen Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Münster vom 10.9.1964 – Az. N 79 bg 2228/13

Der Insolvenzverwalter Monja Sorglos ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Enrico Gerhardt Bauunternehmen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Enrico Gerhardt anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 197 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 219.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Enrico Gerhardt Bauunternehmen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Münster nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Münster vom 10.9.1964
Aktenzeichen: x 696 LY 717/20
jurisPR-InsR 1961, 40667


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