Urteil Ekhardt Sturm Altmetallhandel GmbH – Geschaeftsfuehrer Ekhardt Sturm
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Ekhardt Sturm mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 28.4.1928 – Az. 2 706 EK 9738/11
Der Geschäftsführer Ekhardt Sturm ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 27 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Ekhardt Sturm, der zusammen mit seinem Bruder Winand Haase Gesellschafter der Ekhardt Sturm Altmetallhandel GmbH ist, aber nur 41 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 19.1.1989
Aktenzeichen: t 976 iU 1714/20
StuB 1963 , 52693