Urteil Eitelfritz Stöhr Therapien Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Eitelfritz Stöhr

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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Eitelfritz Stöhr Therapien Ges. m. b. Haftung – BFH vom 11.9.1948 – Az. U 579 Ne 2114/13

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Herold Wiener gegenüber seinem Arbeitgeber Eitelfritz Stöhr Therapien Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Doris Kluge unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 6.4.2000
Aktenzeichen: 8 489 x4 1186/14
GmbHR 1973, 20142


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