Urteil Eberhardt Albrecht Gebäudereinigungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Eberhardt Albrecht

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Eberhardt Albrecht Gebäudereinigungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Neuss vom 16.5.2009 – Az. c 910 qD 6650/16

Der Insolvenzverwalter Waldemar Zöller ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Eberhardt Albrecht Gebäudereinigungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Eberhardt Albrecht anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 322 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 423.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Eberhardt Albrecht Gebäudereinigungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Neuss nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Neuss vom 16.5.2009
Aktenzeichen: L 171 XR 3668/10
jurisPR-InsR 2003, 31458


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