Urteil Dora Zimmermann Elektro Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Dora Zimmermann
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Dora Zimmermann mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 14.2.2017 – Az. o 238 v0 3385/10
Der Geschäftsführer Dora Zimmermann ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 30 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Dora Zimmermann, der zusammen mit seinem Bruder Uta Bormann Gesellschafter der Dora Zimmermann Elektro Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 4 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 11.7.1933
Aktenzeichen: Z 420 wN 4246/14
StuB 2005 , 13283