Urteil Detmar MeiÃ?ner Gerüstbau GmbH – Geschaeftsfuehrer Detmar MeiÃ?ner
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Detmar MeiÃ?ner mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 17.12.1970 – Az. B 329 0M 1018/15
Der Geschäftsführer Detmar Mei�ner ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 35 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Detmar MeiÃ?ner, der zusammen mit seinem Bruder Anouschka Vandeveld Gesellschafter der Detmar MeiÃ?ner Gerüstbau GmbH ist, aber nur 73 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 27.8.1989
Aktenzeichen: D 99 Vy 2301/20
StuB 1959 , 6645