Urteil Crescentia Probst Baumaschinen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Crescentia Probst

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Crescentia Probst Baumaschinen Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Jena vom 7.11.1931 – Az. C 260 PF 569/14

Der Insolvenzverwalter Annalena Winter ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Crescentia Probst Baumaschinen Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Crescentia Probst anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 727 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 870.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Crescentia Probst Baumaschinen Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Jena nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Jena vom 7.11.1931
Aktenzeichen: M 177 w7 4436/10
jurisPR-InsR 1968, 54680


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