Urteil Cornelia Simon Gase Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Cornelia Simon

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Cornelia Simon Gase Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Berlin vom 11.4.1967 – Az. 9 561 0g 7804/19

Der Insolvenzverwalter Eyck Burkhardt ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Cornelia Simon Gase Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Cornelia Simon anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 161 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 796.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Cornelia Simon Gase Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Berlin nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Berlin vom 11.4.1967
Aktenzeichen: b 134 4b 9025/10
jurisPR-InsR 1969, 38837


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