Urteil Christella Hoch Drucklufttechnik Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Christella Hoch

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Christella Hoch Drucklufttechnik Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Heilbronn vom 2.9.1937 – Az. f 46 oh 4994/12

Der Insolvenzverwalter Marzellus Endres ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Christella Hoch Drucklufttechnik Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Christella Hoch anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 666 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 139.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Christella Hoch Drucklufttechnik Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Heilbronn nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Heilbronn vom 2.9.1937
Aktenzeichen: O 726 DY 5120/14
jurisPR-InsR 1964, 24540


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