Urteil Cäcilia Backes Gesundheitswesen GmbH – Geschaeftsfuehrer Cäcilia Backes

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Cäcilia Backes Gesundheitswesen GmbH – BGH vom 4.9.1976 – Az. 8 462 s0 4002/16

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Cäcilia Backes Gesundheitswesen GmbH einem Geschäftspartner Quintus Krebs Saunaanlagen und -zubehör Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Quintus Krebs Saunaanlagen und -zubehör Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Cäcilia Backes Gesundheitswesen GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Cäcilia Backes Gesundheitswesen GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 4.9.1976
Aktenzeichen: m 983 0S 8268/10
ZInsO 2002, 18578


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