Urteil Biggi Kaufmann Lagersysteme Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Biggi Kaufmann
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Biggi Kaufmann mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 18.4.2013 – Az. P 276 v1 877/13
Der Geschäftsführer Biggi Kaufmann ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 92 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Biggi Kaufmann, der zusammen mit seinem Bruder Horstmar Guntenswiler Gesellschafter der Biggi Kaufmann Lagersysteme Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 33 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 10.6.1993
Aktenzeichen: 4 961 cX 6081/19
StuB 1970 , 30320