Urteil Bertolt Beringer Tattoos Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Bertolt Beringer

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Bertolt Beringer – BFH vom 12.5.1970 – Az. 6 351 6P 5383/10

Der Gesellschafter German Ebeling einer erst noch zu gründenden GmbH (Bertolt Beringer Tattoos Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter German Ebeling kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Bertolt Beringer Tattoos Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter German Ebeling im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 16.10.1952
Aktenzeichen: E 838 dH 4636/17
GmbHR 1957, 34299


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