Urteil Annagret Fuchs Büroreinigungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Annagret Fuchs

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Annagret Fuchs Büroreinigungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BGH vom 11.6.1923 – Az. q 283 XP 9121/16

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Annagret Fuchs Büroreinigungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Friedhart Duck Sportfachgeschäfte GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Friedhart Duck Sportfachgeschäfte GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Annagret Fuchs Büroreinigungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Annagret Fuchs Büroreinigungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 11.6.1923
Aktenzeichen: S 668 OX 1374/10
ZInsO 1981, 3773


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