Urteil Amely Hartl Häusliche Krankenpflege Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Amely Hartl

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Amely Hartl Häusliche Krankenpflege Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Bremerhaven vom 1.6.2004 – Az. o 646 U8 5642/11

Der Insolvenzverwalter Thekla Hellmann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Amely Hartl Häusliche Krankenpflege Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Amely Hartl anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 199 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 845.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Amely Hartl Häusliche Krankenpflege Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Bremerhaven nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Bremerhaven vom 1.6.2004
Aktenzeichen: r 70 89 7620/13
jurisPR-InsR 1955, 12124


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