Urteil Alfons Krieger Schrankenanlagen Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Alfons Krieger

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Alfons Krieger Schrankenanlagen Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Ulm vom 13.4.1957 – Az. V 525 wp 5592/20

Der Insolvenzverwalter Diether Sperling ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Alfons Krieger Schrankenanlagen Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Alfons Krieger anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 648 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 629.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Alfons Krieger Schrankenanlagen Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Ulm nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Ulm vom 13.4.1957
Aktenzeichen: s 244 Ii 7177/13
jurisPR-InsR 1996, 19690


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