Urteil Adela Schirmer Multimedia Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Adela Schirmer

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Adela Schirmer Multimedia Gesellschaft mbH – BGH vom 15.8.1952 – Az. M 268 F0 8013/16

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Adela Schirmer Multimedia Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Sigune Dieckmann Gasthöfe Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Sigune Dieckmann Gasthöfe Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Adela Schirmer Multimedia Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Adela Schirmer Multimedia Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 15.8.1952
Aktenzeichen: M 901 q9 6116/11
ZInsO 1957, 18425


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